Wir weisen darauf hin, dass an allen Haltestellen, die vom öffentlichen Personenverkehr genutzt werden, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht.
(§ 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 14 Abs. 2 SARS-CoV-2UmgV i. V. m. § 3 Abs. 5 S. 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG))
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